Informationen zum Thema Hyperthermie (Überhitzung) beim Hund

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Was für Konsequenzen drohen dem Hundehalter.

Rechtslage

Drei Jahre Gefängnis oder bis zu 25.000 € Geldstrafe

 

Gefängnisstrafe wegen Tierquälerei

In § 8 der Tierschutzhundeverordnung steht ausdrücklich geschrieben, dass man "für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen hat, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt". In diesem Zusammenhang weisen die Bundestierärztekammer und die Tierärzte regelmäßig darauf hin, dass in einem Pkw schnell Temperaturen von bis zu 70 ° C entstehen und ein Schälchen Wasser und ein Fenster, das einen Spalt breit geöffnet ist, keinesfalls ausreichen um den Hund vor dem Hitzetod zu bewahren.

Die Strafe für die Tötung eines Hundes durch dieses Verhalten findet sich im Tierschutzgesetz: bis zu drei Jahre Gefängnis oder bis zu 25.000,00 € Geldstrafe. Desweiteren können die Behörden ein lebenslanges Tierhaltungs-Verbot aussprechen. Die Gerichte entscheiden, je nach Umständen des Einzelfalles, sehr unterschiedlich. Bemerkenswert ist das Urteil des Amtsgerichts Neustadt aus dem Jahre 2007, das einen nicht vorbestraften (!) Tierhalter zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilte und ihm ein lebenslanges Tierhaltungsverbot auferlegte.

Immense Kosten für schuldige Hundebesitzer

Neben einer Geldbuße kommen auch die Kosten für das Gerichts- und/oder das Verwaltungsverfahren auf den Hundebesitzer zu. Haben aufmerksame Passanten die Polizei gerufen, die das Tier aus dem verschlossen Auto retten konnte, muss der Besitzer natürlich auch für diesen Einsatz aufkommen. Die Personal-, Sach- und Anfahrtskosten können schnell einige Hundert Euro betragen. Eine Hundehalterin, die diese Kosten partout nicht übernehmen wollte, klagte zwar dagegen, wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Übernahme der gesamten Kosten verurteilt (Az 12 A 10619/05).

In den Fällen, in denen der Hund glücklicherweise überlebt, wird der Besitzer in der Regel zu einer hohen Geldbuße verurteilt. Getreu dem oben genannten Rechtsgrundsatz, lassen die Gerichte die oft vorgebrachte Entschuldigung der Besitzer, sie hätten das nicht gewollt, nicht gelten.